Herzlich Willkommen bei ProAktiv- Praxis für private Physiotherapie, osteopathische und kinderosteopathische Therapie.



Für Fragen, Informationen oder Terminvereinbarungen können Sie mich gerne per E-mail oder über das Kontaktformular erreichen.



Herzlich Willkommen


Ab 01.03.2024 dürfen wir neu in unserem Team begrüßen: die Liebe Janina.


Sie ist Physiotherapeutin, Heilpraktikerin, Osteopathin und absolviert derzeit die Ausbildung zur Kinderosteopathin.


Schön das du ein Teil von uns bist, wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit. 

*** AKTUELLES ***
Behandlung für Schwangere in Bauchlage 

Durch das austauschbare Bauchteil-Polster ist es möglich, schwangere Patientinnen bis unmittelbar vor der Entbindung auf dem Bauch liegend zu behandeln.

Erste Hilfe Kurse für Babys und Kleinkinder

inkl. Kinderkrankheiten



Ab sofort bieten wir in regelmäßigen Abständen Erste Hilfe Kurse für Babys und Kleinkinder an.


Die Kurse sind Samstags von 10-14 Uhr.


Bei Interesse schreiben Sie uns gerne eine Email oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.

Ausfallrechnung für versäumte/ nicht abgesagte Termine

Liebe Patientinnen und Patienten,


1.      Sobald ein Patient in meiner Praxis einen Behandlungstermin vereinbart (persönlich, telefonisch oder online), kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen mir und dem betreffenden Patienten zu Stande. Der Patient unterbreitet mir ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.


2.      Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages bin ich als Physiotherapeutin verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Zeiten, Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhalte ich den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu.


3.      Nimmt der Patient, gleich aus welchem Grunde (Termin vergessen, Kind krank, Zug verpasst, Oma gestorben, Auto defekt, etc.) den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB. Ich werde, bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von meiner Pflicht zur Behandlung befreit, behalte aber meinen Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet: "Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein." Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen. Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.


4.      Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder zu späte Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings bin ich gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzials anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehe ich von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wird. Auf der anderen Seite muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Ich habe in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Stunden vorher, so bin ich bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt, muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden. Ich stelle dann eine Ausfallrechnung, oder der schon bezahlte Termin verfällt.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis, ihr Team von ProAktiv Gaggenau


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